Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Zwölfter Titel: Der Verlagsvertrag › B. Wirkungen

Art. 387 ORÜbersetzungsrecht

Das Recht, eine Übersetzung des Werkes zu veranstalten, bleibt, wenn nichts anderes mit dem Verleger vereinbart ist, ausschliesslich dem Verlaggeber vorbehalten.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 387 OR: Übersetzungsrecht – Kai