Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Zwölfter Titel: Der Verlagsvertrag

Art. 393 ORBearbeitung eines Werkes nach Plan des Verlegers

1Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch.

2Das Urheberrecht am Werke steht dem Verleger zu.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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