Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Dreizehnter Titel: Der Auftrag › Erster Abschnitt: Der einfache Auftrag › C. Wirkungen › II. Verpflichtungen des Beauftragten

Art. 397a ORMeldepflicht

Wird der Auftraggeber voraussichtlich dauernd urteilsunfähig, so muss der Beauftragte die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Auftraggebers benachrichtigen, wenn eine solche Meldung zur Interessenwahrung angezeigt erscheint.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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