Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen › Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag › A. Abschluss des Vertrages › II. Antrag und Annahme › 2. Antrag ohne Annahmefrist

Art. 4 ORUnter Anwesenden

1Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht weiter gebunden.

2Wenn die Vertragschliessenden oder ihre Bevollmächtigten sich persönlich des Telefons bedienen, so gilt der Vertrag als unter Anwesenden abgeschlossen.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 4 OR: Unter Anwesenden – Kai