Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Dreizehnter Titel: Der Auftrag › Erster Abschnittbis: Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung

Art. 406a ORBegriff und anwendbares Recht

1Wer einen Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung annimmt, verpflichtet sich, dem Auftraggeber gegen eine Vergütung Personen für die Ehe oder für eine feste Partnerschaft zu vermitteln.

2Auf die Ehe- oder die Partnerschaftsvermittlung sind die Vorschriften über den einfachen Auftrag ergänzend anwendbar.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 406a OR fragen
Art. 406a OR: Begriff und anwendbares Recht – Kai