Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Dreizehnter Titel: Der Auftrag › Erster Abschnittbis: Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung › B. Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland
Art. 406c ORBewilligungspflicht
1Die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland bedarf der Bewilligung einer vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle und untersteht deren Aufsicht.
2Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt namentlich:
a. die Voraussetzungen und die Dauer der Bewilligung;
b. die Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen gegen den Beauftragten verhängt werden;
c. die Pflicht des Beauftragten, die Kosten für die Rückreise der zu vermittelnden Personen sicherzustellen.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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