Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Vierzehnter Titel: Die Geschäftsführung ohne Auftrag › B. Stellung des Geschäftsherrn
Art. 424 ORGenehmigung der Geschäftsführung
Wenn die Geschäftsbesorgung nachträglich vom Geschäftsherrn gebilligt wird, so kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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