Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Fünfzehnter Titel: Die Kommission › A. Einkaufs- und Verkaufskommission › II. Pflichten des Kommissionärs
Art. 426 ORAnzeigepflicht, Versicherung
1Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages sofort Anzeige zu machen.
2Er ist zur Versicherung des Kommissionsgutes nur verpflichtet, wenn er vom Kommittenten Auftrag dazu erhalten hat.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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