Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Fünfzehnter Titel: Die Kommission › A. Einkaufs- und Verkaufskommission › III. Rechte des Kommissionärs › 5. Eintritt als Eigenhändler
Art. 437 ORVermutung des Eintrittes
Meldet der Kommissionär in den Fällen, wo der Eintritt als Eigenhändler zugestanden ist, die Ausführung des Auftrages, ohne eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft zu machen, so ist anzunehmen, dass er selbst die Verpflichtung eines Käufers oder Verkäufers auf sich genommen habe.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 437 OR fragen