Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Sechzehnter Titel: Der Frachtvertrag › B. Wirkungen › I. Stellung des Absenders

Art. 442 ORVerpackung

1Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen.

2Er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung.

3Dagegen trägt der Frachtführer die Folgen solcher Mängel, die äusserlich erkennbar waren, wenn er das Gut ohne Vorbehalt angenommen hat.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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