Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Sechzehnter Titel: Der Frachtvertrag › B. Wirkungen › II. Stellung des Frachtführers › 1. Behandlung des Frachtgutes
Art. 446 ORVerantwortlichkeit
Der Frachtführer hat bei Ausübung der ihm in Bezug auf die Behandlung des Frachtgutes eingeräumten Befugnisse die Interessen des Eigentümers bestmöglich zu wahren und haftet bei Verschulden für Schadenersatz.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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