Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Sechzehnter Titel: Der Frachtvertrag › B. Wirkungen › II. Stellung des Frachtführers › 2. Haftung des Frachtführers
Art. 448 ORVerspätung, Beschädigung, teilweiser Untergang
1Unter den gleichen Voraussetzungen und Vorbehalten wie beim Verlust des Gutes haftet der Frachtführer für allen Schaden, der aus Verspätung in der Ablieferung oder aus Beschädigung oder aus teilweisem Untergange des Gutes entstanden ist.
2Ohne besondere Verabredung kann ein höherer Schadenersatz als für gänzlichen Verlust nicht begehrt werden.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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