Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Sechzehnter Titel: Der Frachtvertrag › B. Wirkungen › II. Stellung des Frachtführers

Art. 451 ORRetentionsrecht

1Bestreitet der Empfänger die auf dem Frachtgut haftende Forderung, so kann er die Ablieferung nur verlangen, wenn er den streitigen Betrag amtlich hinterlegt.

2Dieser Betrag tritt in Bezug auf das Retentionsrecht des Frachtführers an die Stelle des Frachtgutes.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 451 OR: Retentionsrecht – Kai