Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Siebzehnter Titel: Die Prokura und andere Handlungsvollmachten › A. Prokura

Art. 460 ORBeschränkbarkeit

1Die Prokura kann auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung beschränkt werden.

2Sie kann mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden (Kollektiv-Prokura), mit der Wirkung, dass die Unterschrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mitwirkung der übrigen nicht verbindlich ist.

3Andere Beschränkungen der Prokura haben gegenüber gutgläubigen Dritten keine rechtliche Wirkung.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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