Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Neunzehnter Titel: Der Hinterlegungsvertrag › C. Lagergeschäft
Art. 482 ORBerechtigung zur Ausgabe von Warenpapieren
1Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwirken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben.
2Die Warenpapiere sind Wertpapiere und lauten auf die Herausgabe der gelagerten Güter.
3Sie können als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere ausgestellt sein.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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