Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Neunzehnter Titel: Der Hinterlegungsvertrag › D. Gast- und Stallwirte

Art. 491 ORRetentionsrecht

1Gastwirte und Stallwirte haben an den eingebrachten Sachen ein Retentionsrecht für die Forderungen, die ihnen aus der Beherbergung und Unterkunft zustehen.

2Die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Vermieters finden entsprechende Anwendung.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 491 OR: Retentionsrecht – Kai