Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Einundzwanzigster Titel: Spiel und Wette

Art. 513 ORUnklagbarkeit der Forderung

1Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung.

2Dasselbe gilt von Darlehen und Vorschüssen, die wissentlich zum Behufe des Spieles oder der Wette gemacht werden, sowie von Differenzgeschäften und solchen Lieferungsgeschäften über Waren oder Börsenpapiere, die den Charakter eines Spieles oder einer Wette haben.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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