Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Einundzwanzigster Titel: Spiel und Wette

Art. 515 ORLotterie- und Ausspielgeschäfte

1Aus Lotterie- oder Ausspielgeschäften entsteht nur dann eine Forderung, wenn die Unternehmung von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist.

2Fehlt diese Bewilligung, so wird eine solche Forderung wie eine Spielforderung behandelt.

3Für auswärts gestattete Lotterien oder Ausspielverträge wird in der Schweiz ein Rechtsschutz nur gewährt, wenn die zuständige schweizerische Behörde den Vertrieb der Lose bewilligt hat.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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