Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Zweiundzwanzigster Titel: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung › A. Leibrentenvertrag

Art. 517 ORForm der Entstehung

Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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