Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Zweiundzwanzigster Titel: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung › B. Verpfründung
Art. 529 ORUnübertragbarkeit, Geltendmachung bei Konkurs und Pfändung
1Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.
2Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte.
3Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forderung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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