Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Dreiundzwanzigster Titel: Die einfache Gesellschaft › B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich › II. Gewinn und Verlust

Art. 532 ORGewinnteilung

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, einen Gewinn, der seiner Natur nach der Gesellschaft zukommt, mit den andern Gesellschaftern zu teilen.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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