Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Dreiundzwanzigster Titel: Die einfache Gesellschaft › B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich › V. Verantwortlichkeit unter sich

Art. 537 ORAnsprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft

1Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.

2Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern.

3Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 537 OR: Ansprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft – Kai