Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse › Dreiundzwanzigster Titel: Die einfache Gesellschaft › B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich › VII. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter
Art. 541 OREinsicht in die Gesellschaftsangelegenheiten
1Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat das Recht, sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten zu unterrichten, von den Geschäftsbüchern und Papieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und für sich eine Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens anzufertigen.
2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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