Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft › Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten › B. Vertretung

Art. 566 ORProkura und Handlungsvollmacht

Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des ganzen Gewerbes können nur mit Einwilligung aller zur Vertretung befugten Gesellschafter bestellt, dagegen durch jeden von ihnen mit Wirkung gegen Dritte widerrufen werden.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 566 OR fragen