Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen › Zweiter Abschnitt: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen › E. Haftung des Werkeigentümers
Art. 59 ORSichernde Massregeln
1Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
2Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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