Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft › Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten
Art. 602 ORIm Allgemeinen
Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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