Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft › Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten › G. Konkurs

Art. 615 ORIm Allgemeinen

1Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge.

2Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Konkurs der Gesellschaft.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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