Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen › I. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals › II. Erhöhung aus bedingtem Kapital › 6. Durchführung der Kapitalerhöhung

Art. 653e ORAusübung der Rechte; Einlage

1Die Erklärung zur Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte weist auf die Statutenbestimmung über das bedingte Kapital hin; verlangt das Gesetz einen Prospekt, so weist die Erklärung auch darauf hin.

2Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.

3Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 653e OR: Ausübung der Rechte; Einlage – Kai