Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen › I. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals › III. Herabsetzung des Aktienkapitals › 1. Ordentliche Kapitalherabsetzung
Art. 653n ORBeschluss der Generalversammlung
Der Beschluss der Generalversammlung über die Herabsetzung des Aktienkapitals muss öffentlich beurkundet werden und folgende Angaben enthalten:
1. den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Aktienkapital herabgesetzt wird;
2. die Art und Weise der Durchführung der Kapitalherabsetzung, namentlich die Angabe, ob die Herabsetzung durch Herabsetzung des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt;
3. die Verwendung des Herabsetzungsbetrags.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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