Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen › J. Partizipationsscheine › III. Rechtsstellung des Partizipanten
Art. 656d ORBekanntgabe der Einberufung und Information über Generalversammlungsbeschlüsse
1Den Partizipanten muss die Einberufung der Generalversammlung zusammen mit den Verhandlungsgegenständen und den Anträgen bekannt gegeben werden.
2Jeder Partizipant kann verlangen, dass ihm das Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der Generalversammlung zugänglich gemacht wird.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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