Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft › Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre › C. Reserven

Art. 674 ORVerrechnung mit Verlusten

1Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:

1. dem Gewinnvortrag;

2. den freiwilligen Gewinnreserven;

3. der gesetzlichen Gewinnreserve;

4. der gesetzlichen Kapitalreserve.

2Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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