Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft › Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre › H. Beschränkung der Übertragbarkeit › II. Statutarische Beschränkung › 4. Aktienbuch
Art. 686a ORStreichung
Die Gesellschaft kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Dieser muss über die Streichung sofort informiert werden.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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