Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft › Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre › J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte › I. Teilnahme an der Generalversammlung › 3. Vertretung des Aktionärs
Art. 689f ORBekanntgabe
1Unabhängige Stimmrechtsvertreter, Organstimmrechtsvertreter und Depotvertreter geben der Gesellschaft Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der von ihnen vertretenen Aktien bekannt. Unterlassen sie dies, so sind die Beschlüsse der Generalversammlung unter den gleichen Voraussetzungen anfechtbar wie bei unbefugter Teilnahme an der Generalversammlung (Art. 691).
2Der Vorsitzende teilt der Generalversammlung diese Angaben gesamthaft für jede Vertretungsart mit. Unterlässt er dies, obschon ein Aktionär es verlangt hat, so kann jeder Aktionär die Beschlüsse der Generalversammlung mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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