Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft › Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre › J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte › V. Recht auf Einleitung einer Sonderuntersuchung

Art. 697hbis ORKosten der Sonderuntersuchung

1Die Gesellschaft trägt die Kosten der Sonderuntersuchung. Sie leistet auch allfällige Kostenvorschüsse.

2Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise den Gesuchstellern auferlegen.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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