Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft › Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft › A. Die Generalversammlung

Art. 698 ORBefugnisse

1Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.

2Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1. die Festsetzung und Änderung der Statuten;

2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;

3. die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;

4. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;

5. die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;

6. die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;

7. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;

8. die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;

9. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

3Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu:

1. die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;

2. die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;

3. die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;

4. die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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