Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft › Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft › C. Revisionsstelle › IV. Eingeschränkte Revision › 2. Aufgaben der Revisionsstelle

Art. 729b ORRevisionsbericht

1Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:

1. einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision;

2. eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;

3. Angaben zur Unabhängigkeit und gegebenenfalls zum Mitwirken bei der Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für die zu prüfende Gesellschaft erbracht wurden;

4. Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung.

2Der Bericht muss von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 729b OR: Revisionsbericht – Kai