Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft › Fünfter Abschnitt: Auflösung der Aktiengesellschaft › B. Auflösung mit Liquidation
Art. 739 ORZustand der Liquidation. Befugnisse
1Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
2Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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