Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft › Fünfter Abschnitt: Auflösung der Aktiengesellschaft › B. Auflösung mit Liquidation › II. Bestellung und Abberufung der Liquidatoren

Art. 741 ORAbberufung

1Die Generalversammlung kann die von ihr ernannten Liquidatoren jederzeit abberufen.

2Auf Antrag eines Aktionärs kann das Gericht, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und nötigenfalls andere ernennen.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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