Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft › Fünfter Abschnitt: Auflösung der Aktiengesellschaft › B. Auflösung mit Liquidation
Art. 747 ORAufbewahrung von Aktienbuch und Geschäftsbüchern
1Das Aktienbuch und die Geschäftsbücher der Gesellschaft müssen während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquidatoren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsregisteramt.
2Das Aktienbuch ist so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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