Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Siebenundzwanzigster Titel: Die Kommanditaktiengesellschaft › C. Aufsichtsstelle

Art. 768 ORBestellung und Befugnisse

1Die Kontrolle, in Verbindung mit der dauernden Überwachung der Geschäftsführung, ist einer Aufsichtsstelle zu übertragen, der durch die Statuten weitere Obliegenheiten zugewiesen werden können.

2Bei der Bestellung der Aufsichtsstelle haben die Mitglieder der Verwaltung kein Stimmrecht.

3Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind in das Handelsregister einzutragen.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 768 OR: Bestellung und Befugnisse – Kai