Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung › Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 782 ORHerabsetzung des Stammkapitals

1Die Gesellschafterversammlung kann die Herabsetzung des Stammkapitals beschliessen.

2Das Stammkapital darf nur unter 20 000 Franken herabgesetzt werden, sofern es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird.

3Zur Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz darf das Stammkapital nur herabgesetzt werden, wenn die Gesellschafter die in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse voll geleistet haben.

4Im Übrigen sind die Vorschriften über die Herabsetzung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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