Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen › Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen › Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen › C. Zeit der Erfüllung
Art. 79 ORErfüllung zur Geschäftszeit
Die Erfüllung muss an dem festgesetzten Tage während der gewöhnlichen Geschäftszeit vollzogen und angenommen werden.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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