Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung › Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter › A. Stammanteile
Art. 792 ORGemeinschaftliches Eigentum
Steht ein Stammanteil mehreren Berechtigten ungeteilt zu, so:
1. haben diese gemeinsam eine Person zu bezeichnen, die sie vertritt; sie können die Rechte aus dem Stammanteil nur durch diese Person ausüben;
2. haften diese für Nachschusspflichten und Nebenleistungspflichten solidarisch.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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