Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung › Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter › D. Nachschüsse und Nebenleistungen › I. Nachschüsse
Art. 795a OREinforderung
1Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert.
2Sie dürfen nur eingefordert werden, wenn:
1. die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist;
2. die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann;
3. die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen Eigenkapital benötigt.
3Mit Eintritt des Konkurses werden ausstehende Nachschüsse fällig.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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