Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung › Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter › D. Nachschüsse und Nebenleistungen › I. Nachschüsse
Art. 795c ORHerabsetzung
1Eine statutarische Nachschusspflicht darf nur dann herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn das Stammkapital und die gesetzlichen Reserven voll gedeckt sind.
2Die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals sind entsprechend anwendbar.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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