Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung › Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft › A. Gesellschafterversammlung

Art. 805 OREinberufung und Durchführung

1Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu.

2Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen.

3Die Gesellschafterversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Statuten können diese Frist verlängern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Die Möglichkeit einer Universalversammlung bleibt vorbehalten.

5Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die Generalversammlung entsprechend anwendbar für:

1. die Einberufung;

2. das Einberufungs-, das Traktandierungs- und das Antragsrecht der Gesellschafter;

2bis. den Tagungsort und die Verwendung elektronischer Mittel;

3. die Verhandlungsgegenstände;

4. die Anträge;

5. die Universalversammlung und die Zustimmung zu einem Antrag;

6. die vorbereitenden Massnahmen;

7. das Protokoll;

8. die Vertretung der Gesellschafter;

9. die unbefugte Teilnahme.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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