Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung › Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden › A. Auflösung

Art. 821 ORGründe

1Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1. wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund eintritt;

2. wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst;

3. wenn der Konkurs eröffnet wird;

4. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

2Beschliesst die Gesellschafterversammlung die Auflösung, so bedarf der Beschluss der öffentlichen Beurkundung.

3Jeder Gesellschafter kann beim Gericht die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen, so insbesondere auf die Abfindung des klagenden Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 821 OR fragen