Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft › Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung › C. Errichtung › II. Statuten
Art. 832 ORGesetzlich vorgeschriebener Inhalt
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
2. den Zweck der Genossenschaft;
5. die Form der Mitteilungen der Genossenschaft an ihre Genossenschafter.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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