Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft › Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft › A. Generalversammlung

Art. 879 ORBefugnisse

1Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.

2Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1. die Festsetzung und Änderung der Statuten;

2. Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;

2bis. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns;

3. die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;

3bis. die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;

4. die Entlastung der Verwaltung;

5. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 879 OR fragen