Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft › Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft › A. Generalversammlung
Art. 891 ORAnfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse
1Die Verwaltung und jeder Genossenschafter können von der Generalversammlung oder in der Urabstimmung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Genossenschaft anfechten. Ist die Verwaltung Klägerin, so bestimmt das Gericht einen Vertreter für die Genossenschaft.
2Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Beschlussfassung angehoben wird.
3Das Urteil, das einen Beschluss aufhebt, wirkt für und gegen alle Genossenschafter.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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